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Platzieren Sie hier Ihre eigenen Texte und Bilder. Bearbeiten Jedes produzierende Unternehmen mit Sitz in der EU oder der Schweiz muss für seine Produkte eine lückenlose Präferenzkalkulation durchführen, wenn es in Staaten exportiert, die mit der EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen haben (z.B. EFTA, PK, APS).

Für die Empfänger in diesen Staaten hat das folgenden Vorteil: Die Ware kann zollfrei bzw. zollermässigt im Empfangsland eingeführt werden. Für das exportierende Unternehmen ist damit der Nachweis der Präferenzberechtigung im internationalen Wettbewerb ein echtes Verkaufsargument.

Die Präferenzkalkulation weist den wertmäßigen Anteil von Waren mit präferenzberechtigtem bzw. Drittlandsursprung in einem Endprodukt genau nach. Falls dieser Anteil die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Schwellenwerte (Ursprungskriterien) nicht überschreitet, ist ein Produkt präferenzberechtigt. Um von den Behörden die Genehmigung der präferenzberechtigten Ausfuhr zu erhalten, ist neben der transparenten Kalkulation auch die lückenlose Führung der Lieferantenerklärungen zum Nachweis der Präferenzberechtigung der verarbeiteten Produkte nötig.